Der Vermerk erörtert die Möglichkeit, auf der Grundlage eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die gemeinnützige Erbringung von Diensten der Schuldnerberatung im Gegensatz zur privat-gewerblichen gesetzlich festzulegen.
Ist die Gemeinnützigkeit Voraussetzung für ein qualitativ hochwertiges Arbeiten der Schuldnerberatung? Dann besteht nach der Rechtsprechung des EuGH die Möglichkeit, sich auf "zwingende Gründe des Allgemeininteresses" zu berufen und die Dienstleistungsfreiheit zu beschränken..
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